Es darf auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Berichte von Spezialisten (z.B. psychologischen Fachpersonen) haben sodann ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern. Die Gründe für eine allfällige Einkommensverminderung sind für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unbeachtlich; auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung kann ein solches angerechnet werden (BGE 5A_1008/2018 E. 5.2.2).