sog. 10/16-Regel, wonach beim kinderbetreuenden Elternteil ein Erwerbspensum von 50 % erst als zumutbar erachtet wurde, sobald das jüngste Kind 10 Jahre alt war, und ein solches von 100 % erst, sobald es 16 Jahre alt war, im Zuge einer Trennung nicht auf diese Regel berufen, wer trotz Kinderbetreuung bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war (BGE 144 III 481 E. 4.5).