3.1.3. Die Klägerin führt dazu in der Berufungsantwort aus, sie könne bereits seit 2019 aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit mehr nachgehen. Bis Ende Februar 2021 habe sie Krankentaggelder bezogen, und seit April 2021 werde sie von der Stadt I. mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Auch wenn sie wieder vollständig gesund sein sollte, werde sie aufgrund der Er- ziehungs- und Betreuungspflicht für die beiden Söhne D. und C. nur in einem Teilzeitpensum tätig sein können. Die Familie der Klägerin, insbesondere ihre Mutter, sei nicht mehr in der Lage, C. unter der Woche jeden Tag zu betreuen.