Ab 1. März 2021 sei bei der voll erwerbsfähigen Klägerin für eine volle Erwerbstätigkeit von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'050.00 auszugehen. Selbst wenn von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 1. Juni bis - 11 - 30. November 2021 ausgegangen würde, sei nicht einzusehen, weshalb ihr eine ab 1. Dezember 2021 geltende fünfmonatige Übergangsfrist bis zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit eingeräumt werde.