Sie seien rückwirkend ausgestellt worden und die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei unter diesen Umständen stark anzuzweifeln und dürfe nicht berücksichtigt werden. Bis 30. November 2020 habe die Klägerin gemäss der Krankentaggeldabrechnung der R. ein monatliches Einkommen von Fr. 5'050.00 inkl. 13. Monatslohn erzielt, vom 1. Dezember 2020 bis 25. Februar 2021 habe sie Krankentaggelder von Fr. 3'850.00 pro Monat erhalten. Ab 1. März 2021 sei bei der voll erwerbsfähigen Klägerin für eine volle Erwerbstätigkeit von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'050.00 auszugehen.