3.1.2. Der Beklagte macht in der Berufung geltend, die Parteien hätten ein anderes Lebensmodell gelebt, die Klägerin sei während des gesamten ehelichen Zusammenlebens und auch nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts zu 100 % arbeitstätig gewesen. Die Tätigkeit sei nur unfreiwillig infolge Arbeitslosigkeit oder krankheitsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterbrochen worden. C. sei während der Arbeitstätigkeit durch die Familie der Klägerin bestens betreut worden. Die Klägerin müsse somit nach wie vor einer 100 %-Erwerbstätigkeit nachgehen.