Von Juni bis November 2021 sei die Klägerin zu 90-100 % arbeitsunfähig gewesen. Auch wenn die Klägerin angesichts des Alters von C. aufgrund des Schulstufenmodells (E. 4.4.2.1, S. 16) bereits ab 1. August 2021 zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit von 50 % verpflichtet gewesen wäre, sei ihr unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2021 nach einer fünfmonatigen Übergangsfrist zur Suche einer Arbeitsstelle ab dem 1. Mai 2022 ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 50 %-Arbeitspensums anzurechnen. Dabei sei von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 2'100.00 auszugehen.