3. 3.1. 3.1.1. Zum Einkommen der Klägerin hat die Vorinstanz festgehalten (E. 4.4.4.1), die Klägerin sei gemäss ihren Angaben vor März 2021 stets mit einem Pensum von 100 % angestellt gewesen. Seit dem 27. Februar 2019 sei sie wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen und habe bis Februar 2021 (Ablauf der maximalen Leistungsdauer von 700 Tagen) Krankentaggelder bezogen. Aus den Belegen ergebe sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'660.00 im Oktober/November 2020 bzw. Fr. 3'850.00 von Dezember 2020 bis Februar 2021. Von Juni bis November 2021 sei die Klägerin zu 90-100 % arbeitsunfähig gewesen.