Arbeitsweg Fr. 100.00; auswärtige Verpflegung Fr. 110.00; Steuern Fr. 36.00). -9- Bei der Klägerin resultierte somit in den Phasen 3 und 4 ein Manko von Fr. 2'235.00 und in der Phase 5 ein solches von Fr. 481.00, woraus sich ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in entsprechender Höhe ergab (E. 4.4.7). Das Nettoeinkommen des Beklagten wurde für die Phasen 1 – 3 auf Fr. 4'560.00, für die Phasen 4 und 5 auf Fr. 4'570.00 beziffert (E. 4.4.4.2).