1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.2. Angefochten ist der Unterhalt für das Kind C.. In den übrigen Punkten ist der Entscheid vom 17. November 2021 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).