3.2. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte die Klägerin: " 1. Die Berufung des Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. -7- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 3. Der Klägerin sie die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende sei als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen." 3.3. Am 24. Februar 2022 und am 11. März 2022 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: