5.3. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt des Sohnes C. seit dem 1. Oktober 2020 einen Beitrag von CHF 1'800.00 bezahlt hat. Dieser Betrag ist vom Betrag in Ziff. 5.1. in Abzug zu bringen.' 2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte keine Beiträge für den Betreuungsunterhalt leisten kann. 3. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil vom 17. November 2021 zu bestätigen. 4. Die dem Berufungskläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bestätigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."