11.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird mit Fr. 2'692.50 (inkl. Fr. 192.50 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 11.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird mit Fr. 2'692.50 (inkl. Fr. 192.50 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." -6- 3. 3.1. Der Beklagte reichte am 7. Februar 2022 fristgerecht Berufung gegen den ihm 28. Januar 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid ein. Er beantragte: