2. Die eheliche Wohnung an der […], wird während der Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. 3. Der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm.jjjj, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. 4.1. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, C., geboren am tt.mm.jjjj, am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchsrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten.