" 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes C. monatlich vorschüssig Fr. 300.00 zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Das richterliche Ermessen bleibt ausdrücklich vorbehalten. 5. Auf die Festlegung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen sei zu verzichten." Die Parteien wurden befragt. 2.5. Mit Entscheid vom 17. November 2021 erkannte das Präsidium des Familiengerichts Aarau: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 28. September 2020 getrennt leben.