" 5. 5.1 Der Gesuchsgegner sei rückwirkend per 1. Oktober 2020 zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von Sohn C. monatlich vorschüssig mindestens folgende Beiträge zuzüglich allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: - Barunterhalt: Fr. 450.00 - Betreuungsunterhalt: Fr. 1'535.25 5.2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die von September 2020 bis April 2021 bezogenen Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.00 für deren vorehelichen Sohn D. zu bezahlen." Der Beklagte beantragte insbesondere: -3-