2.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 beantragte die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Eventualiter wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. 2.3. Am 23. September 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.4. An der Verhandlung vom 17. November 2021 vor dem Präsidium des Familiengerichts Aarau beantragte die Klägerin unter anderem: