1. Die Klägerin (geboren am tt.mm.jjjj) und der Beklagte (geboren am tt.mm.jjjj) heirateten am 5. November 2015. Aus der Ehe ist der Sohn C. (geboren am tt.mm.jjjj) hervorgegangen. Die Klägerin hat aus einer früheren Ehe den Sohn D. (geboren am tt.mm.jjjj), und der Beklagte ist Vater einer Tochter in J.. Die Parteien leben seit dem 28. September 2020 getrennt. 2. 2.1. Mit Klage vom 19. Mai 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Insbesondere wurde die Festlegung von Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträgen verlangt.