2. 2.1. Auf das Berufungsbegehren 3 wird nicht eingetreten. 2.2. Darüber hinaus werden in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 21. Januar 2022 vollständig und die Dispositivziffern 3, 5, 7 und 9 soweit die Zeit ab dem 31. Juli 2022 betreffend aufgehoben und wird die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.