O., N. 1566). Vorliegend ist die obergerichtliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.00 festzulegen (§§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD). 5.2. Die prozessuale Bedürftigkeit der Parteien ist erstellt (angefochtener Entscheid Erw. 12) und die Hauptanträge der Parteien waren nicht aussichtlos (vgl. Art. 117 ZPO), sodass den Parteien, nachdem auch offensichtlich - 20 - keine Prozesskostenvorschüsse zugesprochen werden können, antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu bewilligen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Der Sistierungsantrag der Klägerin wird abgewiesen.