4. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, für den Monat Juni 2021 habe der Beklagte nicht je Fr. 228.00, sondern je Fr. 1'228.00 an Kinderunterhalt zu leisten, wobei es sich um einen offensichtlichen Fehler der Vorinstanz handle, so beantragt sie damit eine Berichtigung des angefochtenen Entscheids zufolge eines Widerspruchs zwischen der Dispositivziffer 7 und der Erwägung 9 des angefochtenen Entscheids. Für die Berichtigung eines erstinstanzlichen Entscheids ist jedoch nicht das Obergericht, sondern das entscheidende Gericht zuständig (Art. 334 Abs. 1 ZPO; FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art.