Dabei wird die Vorinstanz die Frage zu klären haben, ob es mit dem Kindeswohl besser zu vertragen sein wird, wenn die beiden Kinder mit der Klägerin nach R. wegziehen, als wenn sie beim Beklagten in der Schweiz verbleiben. So oder anders hat die Vorinstanz zudem das Eltern-Kind-Ver- hältnis neu zu regeln (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, a.a.