301a Abs. 5 ZGB) zu ergehen. Hierzu hat die Vorinstanz – ihrem Entscheid, die Wegzugsbewilligung zu verweigern, folgend – noch keine Feststellungen getroffen. Der für die Beurteilung dieser wesentlichen Fragen notwendige Sachverhalt wurde von der Vorinstanz daher noch nicht festgestellt und liegt auch nicht liquide vor. Da der Sachverhalt in diesen wesentlichen Punkten noch umfassend zu vervollständigen sein wird, es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 35 zu Art. 318 ZPO; STEININGER, in: DIKE-Komm., a.a.O., N. 7 zu Art.