3.3.2.2. Diese Grundsätze zur Anwendung von Art. 301a ZGB verletzt die Vorinstanz, wenn sie erwägt, es sei nicht zum Wohl der Kinder, wenn die Klägerin ins Ausland ziehe. Damit geht die Vorinstanz gerade nicht von der Prämisse aus, dass die Klägerin wegzieht, sondern lässt den bisherigen Zustand fortdauern. Bei der Frage der Erteilung einer Wegzugsbewilligung nach Art. 301a Abs. 2 ZGB geht es aber gerade nicht um die Frage, ob es mit dem Kindeswohl besser zu vertragen wäre, wenn der Klägerin der Wegzug mit den beiden Kindern verweigert würde.