Der Beklagte sei von seiner Arbeit her flexibel. Die Fremdbetreuung von C. nach Kitaschluss und von D. würde trotz seines Arbeitspensums nicht deutlich höher ausfallen als in den letzten Monaten. Sein Arbeitspensum könnte er nötigenfalls entsprechend reduzieren. Über die Obhut sei daher neu zu entscheiden (Berufungsantwort Ziff. 1.3). Nachdem sich die Situation nach der Trennung gerade etwas normalisiert habe, würde ein Umzug nach R. einen weiteren grossen Umbruch darstellen. Der Beklagte habe sodann starke Befürchtungen, dass er seine Kinder nicht mehr sehen dürfe.