Geburt in hohem Masse fremdbetreut würden, weil beide Eltern voll arbeitstätig gewesen seien. Für den Beklagten sei nicht ausgeschlossen, dass die beiden Kinder bei ihm leben würden. Dem Wohl der Kinder sei nach der Ansicht des Beklagten am besten gedient, wenn sie beide Eltern in unmittelbarer Nähe hätten. Wenn die Klägerin dies aber nicht wolle, wäre ein Verbleib der Kinder in der Schweiz am besten. Der Beklagte sei ebenfalls eindeutig in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. C. könnte hier weiter die Kita besuchen. Der Beklagte sei von seiner Arbeit her flexibel.