Tatsache sei, dass der Beklagte grosses Interesse an der Kindererziehung zeige und die Kinder mehrmals pro Woche sehe. Da der Beklagte damit gerechnet habe, die Klägerin würde in der Schweiz wohnhaft bleiben und nur in einem Teilzeitpensum arbeiten, sei er mit der alleinigen Obhut der Klägerin einverstanden gewesen. Nun stelle sich aber die Frage eines Wechsels der Obhut. Der Beklagte sei der festen Überzeugung, dass ein Aufwachsen, eine Beschulung und ein Leben in der Schweiz für die beiden Kinder und deren Wohl am besten wäre. Fakt sei, dass die beiden Kinder seit ihrer - 15 -