Die Kinder seien hier geboren und verwurzelt (Berufungsantwort Ziff. 1.2.2). Die Vorinstanz habe sich nur deshalb so eindeutig zur alleinigen Obhut der Klägerin positioniert, weil diese unstrittig gewesen sei. Da die Klägerin krank gewesen sei und er selbst in einem 100 %-Pensum arbeite, sei dies auch die sinnvollste Lösung gewesen. Es könne jedoch noch nicht von einem etablierten Betreuungskonzept gesprochen werden. Tatsache sei, dass der Beklagte grosses Interesse an der Kindererziehung zeige und die Kinder mehrmals pro Woche sehe.