3.2. Der Beklagte macht in seiner Berufungsantwort im Wesentlichen geltend, ein Umzug der Klägerin mit den beiden Kindern nach R. stünde nicht im Wohl der Kinder (Berufungsantwort Ziff. 1 und 1.1). Vorliegend habe es sich um eine klassische Doppelverdienerehe gehandelt. Beide Eltern seien berufstätig gewesen. Die Klägerin habe ihr Pensum nach der Geburt von C. rasch wieder auf 60 % und dann auf 100 % erhöht. Der Beklagte arbeite ebenfalls 100 %. Beide Eltern hätten C. daher gemeinsam betreut. Der Beklagte habe ein sehr vertrautes Verhältnis zu C.. Beide Kinder seien für den Beklagten gleichermassen wichtig.