Im Übrigen sei der Klägerin mittlerweile per Ende April 2022 gekündigt worden. Da sie nur in einem Umfang von 30 % werde arbeiten können, werden die zu beziehenden Arbeitslosengelder weit tiefer - 14 - als die bisher bezogenen Krankentaggelder, die per 15. Mai 2022 eingestellt würden, ausfallen. Die Klägerin müsste sich daher bei der Sozialhilfe anmelden (Berufung Ziff. 2.6). Nach dem Wegzug müsste das Besuchsrecht aufgrund der Distanz neu geregelt werden. Die Klägerin sei indessen bereit, mit den beiden Kindern jeden zweiten Monat in die Schweiz zu reisen. In jedem anderen Monat könne der Beklagte nach R.kommen.