Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei stark einseitig erfolgt und habe nicht die verschiedenen sich entgegenstehenden Interessen berücksichtigt. Seit der Verhandlung (gemeint ist wohl jene vom 17. November 2021) habe der Beklagte seine Beziehung zu D. nicht intensiviert. Häufig habe er seine Besuchswochenenden abgesagt oder verschoben bzw. nur C. anstatt beider Kinder übernommen. Obwohl die Klägerin aktuell mit beiden Kindern in unmittelbarer Nähe des Beklagten weile, zeige dieser kaum ein Interesse, seine Kinder regelmässig zu sehen. Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei nicht im Wohle der Kinder.