3. 3.1. Die Klägerin bringt vor, das Bundesgericht habe mehrfach betont, mit Art. 301a ZGB werde die Niederlassungsfreiheit des wegziehenden Elternteils nicht in Frage gestellt. Das Gericht habe auch nicht die Frage zu beantworten, ob es für das Kind besser wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verblieben. Vielmehr sei zu klären, ob es im Wohle des Kindes sei, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil gehe oder wenn es beim zurückbleibenden Elternteil bleibe (Berufung Ziff. 2.1). Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei stark einseitig erfolgt und habe nicht die verschiedenen sich entgegenstehenden Interessen berücksichtigt.