2.2. In ihrer Berufung rügt die Klägerin hauptsächlich, die Vorinstanz verletze mit der ausgeschlagenen Bewilligung eines Umzugs nach R. Art. 301a ZGB. Daneben seien in der Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids mehrere offensichtliche Fehler enthalten, die es zu korrigieren gelte. Zudem habe sich die finanzielle Situation der Klägerin mittlerweile - 13 - geändert, weswegen ab März 2022 ein Defizit aufzuführen sei (Berufung Ziff. 1).