Der restliche Überschuss von Fr. 938.00 verbleibe dem Beklagten. Für den Monat Juni 2021 ergäben sich nach der gleichen Berechnungsmethode Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'228.00. Für die Monate Juli und August 2021 weise der Beklagte einen Überschuss von Fr. 2'670.00 (Fr. 5'800.00 - Fr. 3'130.00) aus, wovon er den Barbedarf der beiden Kinder von je Fr. 853.00 zu übernehmen habe. Der restliche Überschuss von Fr. 964.00 könne der Beklagte für Steuern und die Kreditrückzahlung verwenden.