Das monatliche Einkommen des Beklagten betrage netto exkl. Kinderzulagen und ohne Berücksichtigung von Einmaleffekten rund Fr. 5'800.00. Die Beklagte sei bei der F. angestellt und erhalte vorläufig Krankentaggelder in der Höhe von monatlich rund Fr. 3'800.00 (angefochtener Entscheid Erw. 8.4).