2.1.3. Zu den Unterhaltsleistungen führte die Vorinstanz aus, dass diese per 8. Mai 2021, dem Datum der Trennung der Parteien, zu ermitteln seien. Einen Betreuungsunterhalt schulde der Beklagte nicht, da die Klägerin ihren Bedarf mit dem Ersatzeinkommen decken könne (angefochtener Entscheid Erw. 7).