Die Tatsache, wonach der Beklagte beide Kinder vom 22.–26. Oktober 2021 mit teilweiser Fremdbetreuung tagsüber bei sich gehabt habe, spreche trotz des Vorschulalters der Kinder für die Einräumung eines Wochenendbesuchsrechts. Als Minimalbesuchsrecht erscheine es angemessen, jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, festzulegen. Dem Beklagten werde sodann das Recht eingeräumt, die Hälfte der Feiertage sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen (angefochtener Entscheid Erw. 5.2).