2.1.2. Betreffend das Besuchsrecht erwog die Vorinstanz, die beiden Kinder seien erst fünf- (C.) und bald einjährig (D.). Nach einer schwierigen Trennungsphase mit Konflikten habe sich die Kommunikation der Parteien betreffend die Kinderbelange erheblich verbessert. Es hätten regelmässige Besuche der Kinder beim Vater stattgefunden, auch mit Übernachtungen. Die Tatsache, wonach der Beklagte beide Kinder vom 22.–26. Oktober 2021 mit teilweiser Fremdbetreuung tagsüber bei sich gehabt habe, spreche trotz des Vorschulalters der Kinder für die Einräumung eines Wochenendbesuchsrechts.