Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.3. Das vorliegende Verfahren ist entscheidungsreif. Eine Sistierung gemäss Antrag der Klägerin erscheint demnach nicht angezeigt. Der vorliegende Entscheid im Berufungsverfahren hindert die Parteien nicht an der Führung vom Vergleichsverhandlungen.