1.2. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Zudem ist der Richter im Bereich der Kinderbelange nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann auch zu Ungunsten der Kinder davon abweichen (BGE 5A_169/2012 Erw.