BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Dem Berufungsbeklagten ist es – auch wenn wie vorliegend keine Anschlussberufung zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO) – erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz - 10 - zu üben (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht muss nicht von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen. Es beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4).