2.2. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, eventualiter sei ihm die alleinige Obhut über die beiden Kinder C. und D. zuzuteilen, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zudem beantragte er, es seien die Parteien in einer mündlichen Verhandlung anzuhören. 2.3. Mit Eingabe vom 18. März 2022 beantragte die Klägerin, das Verfahren sei bis am 30. April 2022 zu sitieren, weil sich die Parteien in Vergleichsgesprächen befänden. Das Obergericht zieht in Erwägung: