2. 2.1. Gegen den ihr am 26. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 7. Februar 2022 – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – fristgerecht Berufung und stellte folgende Begehren: " 1. Der Entscheid vom 21. Januar 2022 sei in den Ziffern 4, 7 und 9 aufzuheben. 2. Der Berufungsklägerin sei der Umzug mit C. und D. per 31. Juli 2022 zu bewilligen.