14. Die von den Vertreterinnen der Parteien zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden einzureichenden Kostennoten werden nach Rechtskraft des Entscheids geprüft und in der genehmigten Höhe den Parteien im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)."