8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen Beitrag an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin zu bezahlen. 9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 stützen sich auf folgende Einkommen und Vermögen: Einkommen Gesuchsgegner (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exklusiv Kinderzulagen): Fr. 5'800.00 Einkommen Gesuchstellerin (Krankentaggeld): Fr. 3'800.00 Einkommen C. (Kinderzulage): Fr. 200.00 Einkommen D. (Kinderzulage): Fr. 200.00 Die Parteien verfügen über kein namhaftes Vermögen.