1.9. Mit Entscheid vom 21. Januar 2022 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 8. Mai 2021 getrennt leben. 2. Die eheliche Mietwohnung an der […] in Q. wird dem Gesuchsgegner zur Benützung während der Dauer der Trennung zugewiesen. 3. Die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.jj, und D., geb. tt.mm.jj, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin und Mutter gestellt.