1.8. Mit mündlicher Duplik an der Verhandlung vom 17. November 2021 stellte der Beklagte folgende Begehren: " Ziff 3. abgeändert: Es sei dem Gesuchsgegner das Recht einzuräumen, seine Söhne C. und D. an jedem 3. Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie C. jedes 2. Wochenende bis Montag Vormittag auf Besuch zu nehmen. Es sei dem Gesuchsgegner zudem das Recht einzuräumen, die Hälfte der Ferien- und Feiertage seine Kinder auf Besuch zu nehmen. Abzuweisen sei der Antrag der Gesuchstellerin, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen."