Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 8. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 9. Soweit der Gesuchsgegner mehr oder anderes als die Gesuchstellerin beantragt, sei das Gesuch abzuweisen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners."