6. Soweit die Gesuchstellerin mehr oder anderes beantragt seien ihre Begehren abzuweisen. 7. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als seine unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.7. Mit mündlicher Replik an der Verhandlung vom 17. November 2021 stellte die Klägerin folgende Begehren: " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben ab dem 8. Mai 2021 zu bewilligen.