1.7. Der Zugang von B. zur Wohnung ist einzig und einmalig zum Abholen der aktuell notwendigen persönlichen Sachen (Kleider, Schuhe, Toilettenartikel etc.) zulässig und Einhalten der nachfolgenden Auflagen:  rechtzeitig vorausgehende Ankündigung  im Einverständnis der Ehefrau  unter Beizug von Vertrauens-/Drittpersonen, welche gewährleisten können, dass keine Auseinandersetzung stattfindet. Der Ehemann wird ausdrücklich ermahnt, keinerlei Übergriffe auf die Ehefrau vorzunehmen (weder psychisch noch physisch).